Prak-
tische
Philo-
sophie |
| Dem Islam ist der
Begriff "Geistlicher" eigentlich
wesensfremd, da es für den Muslim keiner
vermittelnden Instanz zwischen dem Gläubigen und
Allah bedarf. Die
islamischen Ämter sind daher in erster Linie vom
religiösen Recht her bestimmt oder von
Funktionen, die in einer Moschee ausgeübt
werden, geprägt.
Dabei muß zwischen den
verschiedenen Gruppierungen des Islam unterschieden werden.
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| Die Sunniten kennen im Bereich der islamischen
Rechtslehre nur den Titel des Mufti. In
sunnitischen Moscheen sind die Funktionen des
Imam, des Chatib und des Muezzin auszuüben. |
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| Die Schiiten haben im Laufe der Zeit dagegen
fast schon zahlreiche Ämter entwickelt. |
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| Bei den Sufis gibt es den Scheich, den Pir (auf
deutsch "alter Mann"), den Ustad (auf
deutsch "Meister") und den Aref. |
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