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nungs-
wesen |
Die
Buchführung muß stets ordnungsgemäß geführt werden,
andernfalls kann sie nicht als Grundlage für die
Besteuerung dienen.
Folgende Grundsätze sind z. T. gesetzlich vorgeschrieben, z.
T. entsprechen sie kaufmännischem Brauch:
- Die Buchführung muß klar und
übersichtlich sein. Sie muß jederzeit von
einer verständigen Person nachvollziehbar sein.
- Die Buchführung muß in
einer lebenden
Sprache
abgefaßt sein. Sie darf nicht in Latein geführt
werden, wohl aber in Englisch, Italienisch,
Griechisch, Russisch usw.
- Die Buchführung muß mit urkundensicheren
Schreibmaterialien verfaßt werden. Also kein
Bleistift, Tintenkiller u. ä.
- Der Jahresabschluß muß
übersichtlich gegliedert sein.
- Buchungen dürfen nicht
unleserlich
sein. Wenn Fehler gemacht wurden, dann dürfen
diese Angaben nur mit einem einfachen Strich
durchgestrichen werden, so daß die
ursprüngliche Eintragung immer noch lesbar ist.
Kein Kleksen! Kein Durchschreiben!
- Alle Geschäftsfälle
müssen fortlaufend, vollständig,
richtig, zeitgerecht und sachlich geordnet erfaßt werden.
- Kasseneinnahmen und
ausgaben sind täglich zu erfassen.
- Alle Kreditgeschäfte (vor
allem Rechnungsein- und -ausgänge) sind
gesondert zu erfassen.
- Keine
Buchung ohne Beleg.
- Belege müssen fortlaufend
numeriert werden.
- Belege müssen geordnet 10 Jahre
lang aufbewahrt werden.
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