Schul-Sachen-Verteilerseite Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
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Die Buchführung muß stets ordnungsgemäß geführt werden, andernfalls kann sie nicht als Grundlage für die Besteuerung dienen.

Folgende Grundsätze sind z. T. gesetzlich vorgeschrieben, z. T. entsprechen sie kaufmännischem Brauch:

  • Die Buchführung muß klar und übersichtlich sein. Sie muß jederzeit von einer verständigen Person nachvollziehbar sein.
  • Die Buchführung muß in einer lebenden Sprache abgefaßt sein. Sie darf nicht in Latein geführt werden, wohl aber in Englisch, Italienisch, Griechisch, Russisch usw.
  • Die Buchführung muß mit urkundensicheren Schreibmaterialien verfaßt werden. Also kein Bleistift, Tintenkiller u. ä.
  • Der Jahresabschluß muß übersichtlich gegliedert sein.
  • Buchungen dürfen nicht unleserlich sein. Wenn Fehler gemacht wurden, dann dürfen diese Angaben nur mit einem einfachen Strich durchgestrichen werden, so daß die ursprüngliche Eintragung immer noch lesbar ist. Kein Kleksen! Kein Durchschreiben!
  • Alle Geschäftsfälle müssen fortlaufend, vollständig, richtig, zeitgerecht und sachlich geordnet erfaßt werden.
  • Kasseneinnahmen und –ausgaben sind täglich zu erfassen.
  • Alle Kreditgeschäfte (vor allem Rechnungsein- und -ausgänge) sind gesondert zu erfassen.
  • Keine Buchung ohne Beleg.
  • Belege müssen fortlaufend numeriert werden.
  • Belege müssen geordnet 10 Jahre lang aufbewahrt werden.
Fragen karlheinz@luk-korbmacher.de