Schul-Sachen-Verteilerseite Wer gilt als arbeitslos?*
SGB III
§ 118
Arbeitslos ist, wer
  • vorübergehend nicht beschäftigt ist und
  • eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht.

Teilzeitbeschäftigte, die regelmäßig weniger als 15 Wochenstunden arbeiten und auch keine längere Beschäftigung aufnehmen möchten, können also nicht arbeitslos werden!

  Versicherungspflichtig ist eine Beschäftigung im Sinne des SGB III, wenn vom Lohn Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt werden bzw. der Arbeitgeber wegen des geringen Lohnes diese Beiträge ganz bezahlen muß.

Wer nur einen Minijob ausüben möchte, ist also nicht arbeitslos!

SGB III
§ 119
Abs. 1
Eine Beschäftigung sucht, wer
  • sich aktiv darum bemüht, eine Beschäftigung zu finden und
  • dem Arbeitsamt für die Vermittlung zur Verfügung steht.

Wer nicht nachweisen kann, daß er sich aktiv bemüht, eine Beschäftigung zu finden, indem er z. B. Bewerbungen vorweist, ist nicht arbeitslos!

SGB III
§ 119
Abs. 2
Der Vermittlung zur Verfügung steht, wer
  • arbeitsfähig und
  • arbeitsbereit ist.

Wer nicht bereit ist, eine Beschäftigung aufzunehmen, der ist also nicht arbeitslos!

Die Bereitschaft zur Aufnahme einer Beschäftigung muß nachgewiesen werden. Entsteht der Eindruck, diese Bereitschaft sei nicht vorhanden, dann können die Leistungen der Arbeitslosenversicherung gestrichen werden.

SGB III
§ 119
Abs. 3, 4
Arbeitsfähig ist, wer
  • eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende, für ihn in Betracht kommende (zumutbare) Beschäftigung ausüben kann und darf - auch dann, wenn es sich um eine Teilzeitbeschäftigung, Heimarbeit oder aufgrund von Kinder-Erziehung oder Angehörigen-Pflege (zeitlich) eingeschränkte Beschäftigung handelt,
  • an Eingliederungsmaßnahmen teilnehmen kann und darf.

Leider gibt es Menschen, die aufgrund von Krankheiten nicht arbeitsfähig sind. Das entscheiden Ärzte. Nicht arbeitsfähige Menschen können nach den Buchstaben des Gesetzes nicht arbeitslos werden oder sein!

SGB III
§ 121
Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn
  • sie der Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen entspricht (das heißt nicht, daß er darin ausgebildet sein muß oder sie schon einmal ausübte) und weder
  • allgemeine (= Verstoß gegen Gesetze, Tarif- und Betriebsvereinbarungen über Arbeitsbedingungen oder Arbeitsschutzbestimmungen durch die Arbeit, befristeter Arbeitsvertrag), noch
  • personenbezogene (insbesondere: geringerer Lohn als bisher, lange An- und Abfahrtszeiten, familiär zumutbarer Umzug, notwendige vorübergehende getrennte Haushaltsführung) Gründe gegen diese Beschäftigung sprechen.
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